Abstract
Farbabgleiche eines Protanomalen wurden von einem Protanopen und einem Deuteranopen insbesondere auch der Helligkeit nach beurteilt. Zu diesem Zwecke wurden die ermittelten Farbvalenzen in ein Chrominanz-Luminanz-System transformiert. In diesem ist ersichtlich, daß weder der Protanop noch der Deuteranop die Farbgleichungen des Protanomalen für uR 550 nm genau anerkannten. Daraus wurde geschlossen, daß die untersuchte Protanomalie durch zwei alterierte (oder ‘anomale’) Sehpigmente charakterisiert ist.