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Zum Ende des Parlamentarismus in Österreich und Polen der Zwischenkriegszeit [On the end of parliamentarism in Austria and Poland in the interwar period]

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ABSTRACT

The interwar period was formed by the demise of the young, democratic states in Europe. This article deals with the end of the parliamentary-democratic systems in Austria and Poland during the interwar period. Based on the political and constitutional situation of the two democratic republics after the First World War, the establishment of authoritarian rule in Poland under Józef Piłsudski and in Austria under Engelbert Dollfuß is discussed. While Piłsudski seized state power within a few days through a military coup, and from then on remained legally in the background, despite his factual rule without an appropriate state office, Dollfuß gradually eliminated the democratic institutions and established a chancellor dictatorship through a coup d'état in installments. Both autocrats were particularly careful to maintain the appearance of legitimacy of their actions. The focus of the analysis is on the means of securing power: from strengthening the executive to dealing with opposition and critics, and interning them until the enactment of a new constitution as the ultimate means of securing the legal position and legitimation. Using a comparative approach, the similarities and differences between the two regimes are shown in these areas.

Einleitung – das Europa der gescheiterten DemokratienFootnote1

Der Erste Weltkrieg führte in Europa zu wesentlichen geopolitischen und staatsrechtlichen Veränderungen. Die großen Kaiserreiche – Österreich-Ungarn, das Deutsche Reich, Russland und das Osmanische Reich – zerfielen, ihren Platz nahmen u.a. junge Demokratien ein, die sich jedoch nur kurz halten konnten __ innerhalb weniger Jahre folgte in Europa eine Welle der Autokratisierung. Mehr als die Hälfte der europäischen Staaten wurden zwischen 1918 und 1939 zumindest zeitweise nicht demokratisch regiert. Es finden sich in dieser Periode nationalsozialistische bzw. faschistische Führerdiktaturen, autoritäre Regime, die kommunistische Stalindiktatur sowie semi-demokratische parlamentarische Regierungssysteme wie im Horthy-Ungarn. Ideologisch waren diese Regierungssysteme unterschiedlich ausgerichtet, trotzdem können einige Ähnlichkeiten in den Entstehungsmustern aufgezeigt werden. Stets handelte es sich um autoritär ausgerichtete Regierungsformen, die mit der Kritik an Parlamentarismus und demokratischen Prozessen arbeiteten. Ein wesentlicher Angriffspunkt der jeweiligen Machthaber war der Parlamentarismus, den es zu überwinden galt. Dabei galt es die bestehende Verfassung in Frage zu stellen, um die vorgefundene Rechtsordnung nach eigenen Vorstellungen adaptieren zu können. Die Stichhaltigkeit und rechtliche Korrektheit der für gewöhnlich populistischen Behauptungen spielte kaum eine Rolle. Gerade diese Aspekte lassen sich am Beispiel Polens und Österreichs besonders plastisch darstellen. Der Beitrag spart die Frage nach den Ideologien der beiden Regime aus, im Mittelpunkt soll hingegen eine vergleichende Untersuchung juristischer Mechanismen zur Machtsicherung stehen.

Österreich und Polen nach dem 1. Weltkrieg – die Ausgangslage

Sowohl Österreich als auch Polen sahen sich nach dem Ersten Weltkrieg als neue Staaten an. Deutschösterreich deklarierte sich darüber hinaus als zukünftiger Teil des Deutschen Reiches, strebte also zunächst keine langfristige Eigenständigkeit an.Footnote2 Während die staatsrechtliche Diskontinuität Polens zu ihren Teilungsmächten nicht bestritten wurde, stießen die Vorstellungen Deutschösterreichs auf Widerstand. Die Siegermächte erkannten Deutschösterreich nicht als neuen Staat an und die großdeutschen Bestrebungen Deutschösterreichs scheiterten am Staatsvertrag von St. Germain. Zwar wurde kein explizites Anschlussverbot festgesetzt, aber für den Fall des Anschlusses die Zustimmung des Rates des Völkerbundes vorgesehenFootnote3 – was faktisch einem Anschlussverbot an das Deutsche Reich gleichkam. Auch spätere Versuche einer zumindest wirtschaftlich engen Zusammenarbeit mit Deutschland scheiterten.Footnote4 Ein Blick auf die Entwicklung 1918 bis 1938 in beiden Staaten zeigt aber auch mehrere Parallelen. Im Folgenden werden anhand der Bereiche ökonomische Lage, politisches System, Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit allgemeine Ähnlichkeiten ausgearbeitet. In einem weiteren Schritt werden wesentliche Aspekte der Machtsicherung – wie Stärkung der Exekutive, Umgang mit Opposition und die Entstehung von den neuen Verfassungen – unter besonderer Hervorhebung der Parallelen und Unterschiede dargestellt.

Die ökonomische Lage

Wie auch viele andere europäische Staaten fiel Österreich in den 1930er Jahren in eine ökonomische Krise, die im Vergleich zu anderen Ländern länger anhielt.Footnote5 1931 wurde die Lage durch ‘den bevorstehenden Zusammenbruch der größten Bank des Landes, der Creditanstalt’ verschärft.Footnote6 Selbst 1937 war das wirtschaftliche Niveau von 1913 nicht erreicht.Footnote7 Auch Polen gehörte zu den Staaten, die die Weltwirtschaftskrise besonders schmerzhaft erlebten. Nach einem kurzen wirtschaftlichen Aufschwung von 1926 bis 1929, verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage Polens ab 1929 rapide. Zwischen 1929 und 1935 stiegen die Preise für Waren und die Anzahl der Arbeitslosen an.Footnote8

Parallelen im politischen System, Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit

Ähnlichkeiten lassen sich auch in den politischen Systemen beider Staaten finden – und das, wo ihre staatsrechtliche Organisation zu Beginn noch auf ganz gegensätzlichen Prinzipien beruhte. Der polnische Staat verfügte unmittelbar nach der Gründung im November 1918 über keine Volksvertretung, was angesichts der Ausgangslage nicht verwundert – lediglich im österreichischen Teilungsgebiet der ehemaligen polnischen ‘Adelsrepublik’ gab es eine starke Partizipation am politischen Leben. Galizische Politiker waren immer wieder selbst an hohen politischen Positionen in der Doppelmonarchie vertreten: so beispielsweise der Ministerpräsident Kasimir von Badeni und der Unterrichtsminister Ludwik Ćwikliński. Im Vergleich zum deutschen und russischen erfreute sich das österreichische Teilungsgebiet sprachlicher und kultureller Freiheiten, an den Universitäten Galiziens wurden Forschung und Lehre bereits seit den 1870er Jahren in polnischer Sprache betrieben.Footnote9 Insbesondere an der Universität in Lemberg erfolgte eine rege Auseinandersetzung mit dem österreichischen Recht in polnischer Sprache.Footnote10 Vergleichbare Möglichkeiten standen der polnischsprachigen Bevölkerung der anderen Teilungsgebiete nicht zur Verfügung. Folglich konnte unmittelbar nach der Bildung des polnischen Staates 1918 primär auf galizische Abgeordnete zurückgegriffen werden. Anders als in (Deutsch)-Österreich, wo sich die deutschsprachigen Abgeordneten zur Provisorischen Nationalversammlung zusammenschlossen, übernahm in Polen das Staatsoberhaupt die legislativen Aufgaben: Zunächst hatten sich mehrere periphere Machtzentren gebildet, durchsetzen konnte sich schließlich der Kreis um Józef Piłsudski,Footnote11 sodass Piłsudski als vorläufiges Staatsoberhaupt (Tymczasowy Naczelnik Państwa) gewaltenverbindend die Führung des neuen Polens bis zur Einberufung der verfassungsgebenden Nationalversammlung (Sejm Ustawodawczy) übernahm. Er setze eine ihm verantwortliche Regierung ein und bestätigte die vom Ministerrat beschlossenen Gesetzesprojekte.Footnote12 Am 20. Februar 1919 übergab Piłsudski seine Kompetenzen an die verfassungsgebende Nationalversammlung,Footnote13 am gleichen Tag wurde die vorläufige Verfassung (mała konstytucja) beschlossen,Footnote14 die die Macht bei der verfassungsgebenden Nationalversammlung bündelte.Footnote15 Zwar behielt Piłsudski die Funktion des Staatsoberhauptes bis zur Erlassung einer endgültigen Verfassung, doch war seine Position nun der verfassungsgebenden Nationalversammlung untergeordnet. Er, wie auch die Regierung, waren der verfassungsgebenden Nationalversammlung verantwortlich.Footnote16

Auch in Deutschösterreich herrschte zu Beginn ein stark gewaltenverbindendes System, allerdings mit einem exakt umgekehrten Aufbau. Während in Polen ein Organ der Exekutive gleichzeitig die Legislative innehatte, hatte in Deutschösterreich ein Organ der Legislative auch wesentliche Funktionen der Exekutive inne. Die deutschsprachigen Abgeordneten zum Reichsrat schlossen sich in der Provisorischen Nationalversammlung zusammen und diese beschloss am 30. Oktober 1918 die Gründung des neuen Staates Deutschösterreich, der als eine demokratische Republik eingerichtet wurde. Die Provisorische Nationalversammlung übte bis zur Wahl der konstituierenden Nationalversammlung die gesetzgebende Gewalt aus, die Regierungs- und Vollzugsgewalt hingegen lag beim Vollzugsausschuss (Staatsrat), der aus der Mitte der Provisorischen Nationalversammlung bestellt wurde.Footnote17

Die jeweiligen Verfassungen aus 1920Footnote18 bzw. 1921Footnote19 richteten den Staat als parlamentarische Republik ein. Dabei kam die wichtigste Stellung dem Parlament zu bzw. konkreter der Abgeordnetenkammer, in Österreich Nationalrat, in Polen Sejm genannt. Die zweite Kammer, also der Bundesrat bzw. der Senat, spielten hingegen nur eine untergeordnete Rolle und verfügten lediglich über ein suspensives Veto.Footnote20 Die zentrale Macht lag in den Händen des Nationalrats bzw. Sejm, wobei das österreichische System umfassendere Befugnisse des Nationalrats vorsah als das polnische System. Gemeinsam war ihnen, dass die Regierung sowohl politisch als auch rechtlich dem Parlament verantwortlich war.Footnote21 Beide Kammern wählten gemeinsam den Präsidenten, der primär repräsentative Funktionen hatte.Footnote22

In der Verfassungswirklichkeit gestaltete sich die parlamentarische Arbeit und die Bildung von Regierungen in Österreich wie auch in Polen schwierig. Um die Regierungsarbeit trotz mangelnder Mehrheiten im Parlament zu ermöglichen wurden immer wieder parteilose Regierungen in Österreich und Polen gebildet. Nach den Wahlen zum Sejm 1922 waren im Sejm 14 Klubs vertreten, die Zersplitterung der Parteilandschaft verhinderte die Bildung stabiler Regierungen.Footnote23 Deutlich wird diese politische Instabilität anhand der Anzahl der Regierungen zwischen 1918 und 1926 – in knapp acht Jahren verzeichnete Polen 14 Regierungen.Footnote24 Diese politische Instabilität als Merkmal des Staates in der Krise weist auch die Erste österreichische Republik auf. Zwischen 1918 und 1934, also in knapp 16 Jahren, verzeichnete Österreich 23 Regierungen.

Zwar wies der österreichische Nationalrat keine solche Zersplitterung der Parteilandschaft auf, doch war nach der letzten Wahl der Ersten Republik, der Nationalratswahl 1930, die Bildung einer mehrheitsfähigen Regierung schwierig. Von den 165 Nationalratsmandaten hatten die Sozialdemokraten mit 72 die relative Mehrheit, gefolgt von 66 Mandaten der Christlichsozialen, 19 Mandate fielen auf die Wahlallianz der Großdeutschen und 8 Mandate erreichte die Partei der Heimwehren, der Heimatblock.Footnote25 Die vier letzten Regierungen vor der Ausschaltung des Parlaments – geführt von den Christlichsozialen – hatten nur sehr knappe Deckung im Nationalrat – was dazu führte, dass von diesen lediglich die letzte Regierung über ein Jahr hielt. Insgesamt ist die Zwischenkriegszeit durch die Konflikte der Großparteien sowohl in Polen als auch in Österreich gekennzeichnet.

Diese Konflikte wurden nicht nur im Parlament sondern auch in Straßenkämpfen ausgetragen. 1922 gipfelte die gewaltsame Austragung politischer Differenzen in Polen in der Ermordung des frisch gewählten Präsidenten Gabriel Narutowicz.Footnote26 Nach der Hinrichtung des Täters, der zwar parteilos war aber aus nationalistischen Motiven die Tat begangen hatte, entwickelte sich seitens nationalistischer Kreise ein Kult um ihn. Erst ein parlamentarischer Beschluss und bischöfliche Hirtenbriefe unterbanden die politisch konnotierten Seelenmessen zugunsten des Präsidentenmörders.Footnote27 Auch in den späteren Jahren eskalierten politische Konflikte in gewaltsamen Aktionen. Immer wieder kam es zu Bombenattentaten und auch der ungelöste Nationalitätenkonflikt im jungen Polen führte zu gewaltsamen Ausschreitungen.Footnote28 In Österreich eskalierte die Lage immer wieder zwischen den paramilitärischen Verbänden, die als bewaffneter Flügel jeweils ihrer Partei beistanden. Während die Heimwehren primär christlichsozial ausgerichtet waren, handelte es sich beim Republikanischen Schutzbund um eine sozialdemokratische Organisation. Besonders spitzte sich die Lage 1927 nach dem Freispruch dreier Frontkämpfer nach einem tödlichen Zusammenstoß mit Sozialdemokraten zu, die aufgebrachten Menschenmengen zündeten den Justizpalast an, der Wiener Polizeipräsident gab den Schussbefehl, die Ausschreitungen kosteten fast 90 Personen das Leben. Die instabilen politischen Verhältnisse und die ökonomischen Schwierigkeiten führten in der Bevölkerung zur Ablehnung des Parlamentarismus und dem Ruf nach einem ‘starken Mann’.

Auf verfassungsrechtlicher Ebene spiegelte sich die Ablehnung des Parlamentarismus mit Reformen zur Stärkung der Exekutive wider.Footnote29 Auffallend ist, dass diese Verfassungsreformen in Österreich einige Jahre vor dem Staatsstreich, in Polen hingegen unmittelbar danach durchgeführt wurden, wobei zu bemerken ist, dass die Schwächung des Parlaments zugunsten der Stellung des Präsidenten von verschiedenen Fraktionen gefordert wurde.Footnote30 Ziel der Reformen war in beiden Fällen die Stärkung der Exekutive: So wurde die Position des Präsidenten aufgewertet und ihm ein außerordentliches Gesetzgebungsrecht eingeräumt, was allerdings in Österreich keine faktische Bedeutung entfaltete.

In beiden Staaten waren es allerdings nicht die Staatspräsidenten, die den Staatsstreich durchführten. Sie waren es jedoch, die die Rechtsbrüche am Weg zum autoritären Staat geduldet haben. Die autoritäre Macht hingegen beanspruchte in Österreich der Bundeskanzler Engelbert Dollfuß und seine Regierung und in Polen der Marschall Józef Piłsudski. Während in Österreich der Führerkult und -mythos um Engelbert Dollfuß zwar betont inszeniert wurde, aber keine massenhafte Verbreitung in der Bevölkerung erfuhr,Footnote31 wirkt der Piłsudski-Kult bis in die Gegenwart nach.Footnote32 Freilich konnte Piłsudski seine Rolle in der Neugeburt des polnischen Staates geschickt für die Stärkung seiner Position nutzen. Nach seinem vorübergehenden Rückzug aus der Politik im Sommer 1923 baute er in Vorträgen und Artikeln seinen Mythos aus und kritisierte offen die politische Lage. Als Leitmotiv in der öffentlichen Diskussion diente ihm das Schlagwort der ‘führerlosen Armee’, basierend auf dem Umstand, dass Piłsudski seine Funktion als Oberbefehlshaber der Armee aufgegeben hatte. Dahinter verbarg sich Piłsudskis Groll gegen die Restrukturierung des Heereswesens.Footnote33 Seine Kompetenzen, welche er als Oberbefehlshaber des Heeres inne gehabt hatte, wurden im Gefolge der Märzverfassung 1921 gekürzt, was in Verbindung mit seiner Ablehnung der neuen Regierung zum Rücktritt Piłsudskis aus dem aktiven Dienst führte. Auffallend ist, dass Piłsudski trotz entsprechender Anregung seitens der linken Gruppierungen nie das Präsidentenamt annahm. Zwar war er zu Beginn der Zweiten Republik polnischer Staatschef, hatte in dieser Funktion allerdings umfassende Kompetenzen. Im Gegensatz dazu hatte der Präsident nach der Märzverfassung 1921 primär repräsentative Aufgaben, was Piłsudski wenig reizte.Footnote34 Die Frage der Kompetenzen des Präsidenten hatte im Entstehungsprozess der Verfassung 1921 heftige Diskussionen hervorgerufen, gerade die rechts ausgerichteten Parteien wollten die Macht des Präsidenten beschränken und so für den Fall der Wahl Piłsudskis vorsorgen.Footnote35

Parlamentarismus unter Beschuss – der Staatsstreich

Die Zeit der Parteienherrschaft ist vorbei.Footnote36

Gemeinsam ist beiden Staaten der politische Umsturz in der Zwischenkriegszeit und die darauffolgende Etablierung einer autoritären Diktatur. In Polen erfolgte der Umsturz als militärischer Coup d’Etat, die tatsächliche Machtkonsolidierung und der Ausbau der Machtposition benötigte einige Jahre. In Österreich hingegen begann die austrofaschistische Periode mit der Ausschaltung des Parlaments, schleichend ging die weitere Sicherung der Herrschaft von sich, folglich wurde für die Machtübernahme der Begriff ‘Staatsstreich auf Raten’Footnote37 geprägt. Im Folgenden soll zunächst die Situation in dem jeweiligen Staat dargestellt werden und abschließend der Blick auf den gemeinsamen Topos der Geringschätzung des Parlamentarismus gerichtet werden.

Polen

Ich habe eine in ihrer Art einzig dastehende geschichtliche Tatsache geschaffen; ich führte so etwas wie einen Staatsstreich durch und vermochte ihn sofort zu legalisieren, ich machte eine Revolution ohne irgendwelche revolutionäre Folgen.Footnote38

So stellte Piłsudski bereits zehn Tage nach dem Umsturz, am 24. Mai 1926, die Ereignisse dar. Ungeachtet dessen, dass er keine staatrechtlich legitimierte Machtposition innehatte, regierte Piłsudski von 1926 bis zu seinem Tod 1935 autoritär. Gleichzeitig wurden die verfassungsrechtlich vorgesehenen Staatsorgane im Sinne einer legalen Herrschaft beibehalten, dazu später. Während in Österreich der Staatsstreich schrittweise durchgeführt wurde, kam es in Polen zu einem kurzen aber erfolgreichen Militärputsch. Als Anfang Mai 1926 eine neue Regierung unter Wincenty Witos von der Bauernpartei (PSL ‘Piast’) in Koalition mit dem christlichnationalen Wahlbündnis (Chrześcijański Związek Jedności Narodowej) gebildet wurde, sprachen sich die linken Parteien wie auch Piłsudski vehement gegen die neue Regierung aus. Piłsudski hatte weiterhin in der Armee viele Anhänger, auf deren tatkräftige Unterstützung er zählen konnte. Am 12. Mai 1926 zog Piłsudski von seinen Anhängern umgeben Richtung Warschau. Als Vorwand diente ihm ein vermeintliches Schussattentat auf sein Anwesen, gegen das er bei den höchsten Stellen protestieren wollte. Auf der Poniatowski-Brücke in Warschau traf Piłsudski auf den Staatspräsidenten Wojciechowski, der die gewaltsame Machtübernahme Piłsudskis ablehnte. Der Befehl des Präsidenten, den Staatsstreich zu beenden, wurde seitens der Piłsudski-Anhänger in der Armee ignoriert. Mit der Unterstützung der linken Gruppierungen und der Eisenbahner konnte Piłsudski an Terrain gewinnen. Angesichts der steigenden Gefahr eines Bürgerkrieges legten der Staatspräsident und die Regierung am 14./15. Mai 1926 ihre Ämter nieder. Der Staatsstreich war nach nur drei Tagen beendet, kostete aber 379 Personen das Leben.Footnote39 In den folgenden Präsidentschaftswahlen ging Piłsudski als Sieger hervor. Er nahm die Wahl nicht an, sah sie allerdings als nachträgliche Legalisierung des Staatsstreichs. Auch in öffentlichen Auftritten und Interviews betonte Piłsudski die Richtigkeit seines Vorgehens,Footnote40 erklärte Ende Mai 1926 im Sejm, dass er nach der Wiederentstehung Polens ‘an die Wiedergeburt des Volkes’ geglaubt habe, ‘nicht mit der Peitsche regieren’ wollte und seine Kompetenz folglich an den verfassungsgebenden Sejm übergeben hatte: ‘Das Volk erlebte jedoch keine Wiedergeburt. Lumpen und Halunken machten sich breit.’Footnote41

Bemerkenswert ist, dass Piłsudski in den folgenden neun Jahren zwar das Machtmonopol inne hatte, gleichzeitig jedoch, mit zwei kurzen Unterbrechungen als Premier, nur das Amt des Heeresministers bekleidete.Footnote42 Nach dem Putsch ging Piłsudski daran, seine Macht zu konsolidieren. Seine eigene Bewegung bezeichnete er als ‘sanacja’, vom lateinischen sanatio – der Heilung. Das erklärte Ziel Piłsudskis war die Eindämmung der sogenannten ‘Sejmokratie’, also der von ihm so verabscheuten Herrschaft des Sejms und die Stärkung des polnischen Staates. Piłsudski bezichtigte die Parteien der Korruption und der reinen Eigennützlichkeit, äußerte sich abfällig über die Abgeordneten. Es folgten strafrechtliche Untersuchungen der früheren Entscheidungsträger, meist blieben die Untersuchungen jedoch ergebnislos.Footnote43 Gleichzeitig positionierte Piłsudski Vertrauensmänner in der Regierung, dem Heer und der Verwaltung an strategisch einflussreichen Stellen. Entgegen der Erwartungen der linken Parteien löste Piłsudski das Parlament nicht auf, sondern nutze die instabilen Mehrheiten zu seinen Gunsten.

ÖsterreichFootnote44

Anders verlief der Staatsstreich in Österreich. Hier war die Ausschaltung des Nationalrates der erste Schritt zur autoritären Herrschaft.Footnote45 Schon im Laufe des Jahres 1932 wurden Möglichkeiten, ohne Parlament zu regieren ausgelotet.Footnote46 Die christlichsoziale Regierung unter Engelbert Dollfuß nutze die Gunst der Stunde und erklärte einen Geschäftsordnungsvorfall im Parlament Anfang März 1933 zu dessen Selbstausschaltung. Im Rahmen einer Kampfabstimmung im Nationalrat traten alle drei Nationalratspräsidenten zurück – ein Umstand, der in der Geschäftsordnung des Nationalrates gar nicht vorgesehen war. Noch bevor weitere Schritte erfolgen konnten, verkündete die Regierung, es handle sich um eine Parlamentskrise nicht jedoch um eine Staatskrise.Footnote47 Der Versuch die parlamentarische Arbeit wieder aufzunehmen scheiterte am Widerstand der Regierung. Das Parlamentsgebäude wurde auf Weisung des Innenministers von der Polizei abgeriegelt, die Fortführung der abgebrochenen Sitzung den Abgeordneten somit versagt. In den folgenden Wochen regierte die Regierung mittels Regierungsverordnungen nach dem Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz.Footnote48 Dieses war ursprünglich zur Bekämpfung der durch den Ersten Weltkrieg entstandenen Notstände gedacht. Es ermächtigte die Regierung in einem weiten Rahmen gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. Im Wege einer Verordnungsdiktatur schaltete die Dollfuß-Regierung innerhalb kurzer Zeit Oppositionsparteien aus, machte den Verfassungsgerichtshof als Hüter der Verfassung handlungsunfähigFootnote49 und schränkte die Pressefreiheit ein.Footnote50

Vergleichende Aspekte – die Kritik am Parlamentarismus

Auffallend ist, dass in der Genesis der Staatsumbrüche bzw. in deren Rechtfertigung der Topos Parlament als Ursache der Krise jeweils verwendet wird. Sowohl Piłsudski als auch Dollfuß waren entschiedene Gegner des Parlaments. Zeitgenössische Quellen belegen dies klar. Beide verwendeten das Topos Parlament und Parteien um die Krise im eigenen Staat zu erklären und die Verantwortlichen aufzuzeigen. Immer wieder fand Piłsudski Gelegenheit die Arbeit des Parlaments zu kritisieren, dabei nahm er sich kein Blatt vorm Mund, zeigte sich zuweilen durchaus derb in der Wortwahl. Als eine seiner Hauptreden gegen das Parlament ist die Verteidigung des vom Staatsgerichtshof angeklagten Finanzministers Gabriel Czechowicz,Footnote51 die in verschiedenen Zeitungen wiedergegeben und in Piłsudskis Auswahl an Reden aufgenommen und 1936 auch in deutscher Sprache publiziert wurde, anzusehen. So heißt es darin:

So weit hat es das leidenschaftliche Bemühen gebracht, jedwedes Verbrechen straflos ausgehen zu lassen; dazu führte das Bestreben, aus dem Sejm einen Berufsverband von Leuten zu machen, die an parlamentarischer Schleimscheißerei leiden. Man muß keine Scham besitzen oder sie schon völlig verloren haben, um in dieser parlamentarischen Schleimscheißerei das Hauptprestige des Sejms zu erblicken. Einer meiner zahlreichen Vorschläge, um diesen Krebsschaden, der am polnischen Leben frißt, zu heilen, ging dahin, den Herren Abgeordneten einen Einpauker beizugeben, damit er sie vor jeder Rede eines Ministers lehre, wie man vernünftige Fragen stellen soll. Ich habe aber diesen Gedanken wieder fallen gelassen, denn ich hatte keinen Zweifel daran, daß sich die Abgeordneten weigern würden, einen Teil ihrer Bezüge den Ausgaben für die Einpauker zu opfern; überdies kann man bei einer solchen Krankheit, wie es die parlamentarische Schleimscheißerei ist, keinen Pädagogen ohne Rute als Erzieher bestellen.Footnote52

Seine Geringschätzung der Abgeordneten und des Parlamentarismus als solchen, brachte Piłsudski auch ein Jahr später in einer Reihe von Interviews über die Verfassungsreform zum Ausdruck. Er erklärte, ‘der Sejmabgeordnete [sei] dazu geschaffen, um dumm zu fragen und dumm zu reden. Deshalb zweifle [er] für [s]eine Person auch häufig am Wert des sogenannten Parlamentarismus, denn er führt zur Notwendigkeit zu betrügen und in einer betrügerischen Umwelt zu leben.’Footnote53 Besonders bemerkenswert ist der Umstand, dass Piłsudski in seiner Kritik der rechtlichen Aspekte des Parlamentarismus gänzlich die Verfassung 1921 missverstand oder sie gezielt falsch darstellte.

Ähnliche Worte – wenn auch in gehobener Form – fand Dollfuß nach der vermeintlichen Selbstausschaltung des Parlaments:

Das Parlament hat sich selbst ausgeschaltet, ist an seiner eigenen Demagogie und Formalistik zugrunde gegangen. Dieses Parlament, eine solche Volksvertretung, eine solche Führung unseres Volkes wird und darf nie wieder kommen. […] Die Zeit der Parteienherrschaft ist vorbei. Wir lehnen Gleichschalterei und Terror ab, wir wollen den sozialen, christlichen, deutschen Staat Österreich auf ständischer Grundlage, unter starker autoritärer Führung!Footnote54

Anders als Piłsudski präsentierte Dollfuß einen Lösungsvorschlag mit der Errichtung berufsständischer Organe, die parlamentarische Organe ersetzen sollten. Piłsudskis Konzept sah hingegen keine neuen Organe vor, sondern die Stärkung der Exekutive – des Präsidenten und der Regierung. Ein Blick auf die Verfassungswirklichkeit der Monate nach dem jeweiligen Staatsstreich zeigt, dass beide Regime auf die starke Exekutive setzten, was in weiterer Folge genauer untersucht wird.

Die Machtsicherung

Sowohl in Polen als auch in Österreich wurden Strategien entwickelt, um die zunächst noch fragile Macht zu sichern. Beiden Regimen war dabei die Erhaltung des Scheins der Legitimität und des rechtmäßigen Handels wichtig, was einige Beispiele verdeutlichen sollen.

Stärkung der Exekutive

Für beide autoritären Systeme sind der Ausbau der Zugeständnisse an die exekutiven Organe und die faktische Lahmlegung der legislativen Körperschaften charakteristisch. Erfahrungen mit der außerparlamentarischen Normsetzung hatten beide Staaten vor den jeweiligen Umbrüchen. Österreich insbesondere mit dem Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz aus 1917Footnote55 und Polen im Rahmen von zeitlich beschränkten Ermächtigungsbestimmungen angesichts besonderer Vorkommnisse:Footnote56 1920 wegen dem polnisch-russischen KriegFootnote57 und 1924 aufgrund der damaligen Finanzkrise.Footnote58

Am 1. Juli 1920 – die sowjetischen Truppen gewannen langsam an Terrain – beschloss die polnische verfassungsgebende Nationalversammlung (Sejm Ustawodawczy) einem neuen Organ – dem Staatsverteidigungsrat (Rada Obrony Państwa) – weitreichende legislative Kompetenzen zu übertragen.Footnote59 Der Staatsverteidigungsrat war ein in der vorläufigen Verfassung nicht vorgesehenes Organ, konzipiert für den AusnahmezustandFootnote60 und vereinigte parlamentarische Vertreter mit dem Staatsoberhaupt, Regierungsvertretern und militärischen Experten. Auffallend ist die zahlenmäßige Stärke der parlamentarischen Vertreter im Staatsverteidigungsrat: Entgegen den ursprünglichen Plänen eines paritätisch aus Vertretern des Parlaments, der Regierung und des Militärs zusammengesetzten Organs, hatten schlussendlich von 19 Mitgliedern 11 der verfassungsgebenden Nationalversammlung anzugehören. Der Staatsverteidigungsrat war befugt alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Kriegsführung, der Beendigung des Krieges und dem Friedensvertrag zu treffenFootnote61 – sein Kompetenzbereich war bewusst sehr allgemein gehalten.Footnote62 Ziel war die Schaffung eines Organs, das im Stande war, sich an die rasch wechselnden Bedürfnisse im Krieg anzupassen und schnell und einfach Entscheidungen treffen konnte. Dabei konnte der Staatsverteidigungsrat mittels Verordnungen rechtsgestaltend wirken – selbst in Angelegenheiten, die dem Parlament vorbehalten waren, diese Verordnungen waren allerdings vorlagepflichtig. Nicht geregelt war die Rechtsnatur dieser Verordnungen, nach herrschender Ansicht dürfte es sich um Verordnungen mit gesetzesvertretender Kraft gehandelt haben.Footnote63 Nicht geregelt waren die Konsequenzen bei Verletzung der Vorlagepflicht.Footnote64 Anfang Oktober 1920 beendete der Staatsverteidigungsrat seine Tätigkeit – zwei Wochen später folgte der Waffenstillstand im Konflikt mit Russland.Footnote65 Während seiner dreimonatigen Tätigkeit erließ der Staatsverteidigungsrat 58 Verordnungen,Footnote66 einige davon wurden in den unmittelbar darauf folgenden Monaten von der verfassungsgebenden Nationalversammlung aufgehoben – wie bspw. die Verschärfung der ZensurFootnote67 – , andere Verordnungen überdauerten mehrere Jahre: so die Verordnung über die Entziehung der Staatsbürgerschaft bei Nichterfüllung der Wehrpflicht,Footnote68 die erst 1938 aufgehoben wurde.Footnote69

Die österreichische Verfassung hatte einige Jahre vor dem Staatsstreich durch die Novelle aus 1929 eine Stärkung des Bundespräsidenten erfahren, was allerdings in der Praxis wenig Auswirkungen zeigte. Bis zur Erlassung des Ermächtigungsgesetzes 1934 bediente sich die Regierung des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes. Dieses wurde ab März 1933 folglich in verfassungswidriger Weise für die Erlassung jeglicher Normen durch die Regierung herangezogen, selbst die neue Verfassung 1934 wurde zunächst mittels Regierungsverordnung nach dem KwEG erlassen. Gleichzeitig beschloss im April 1934 das extra dafür wiedereinberufene Parlament in verfassungsrechtlich problematischer Weise sowohl ein neues Ermächtigungsgesetz als auch die Verfassung 1934. Das Ermächtigungsgesetz 1934 übertrug der Regierung nun die gesamte Gesetzgebungsbefugnis – bis 1938 basierte der überwiegende Teil der erlassenen Normen in Österreich auf diesem Ermächtigungsgesetz.

Im Gegensatz dazu sah die polnische Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Maiputsches keine solch weitreichenden Normsetzungsbefugnisse der Exekutive vor. Dieser ‘Mangel’ wurde wenige Monate nach dem Putsch mit der Augustnovelle 1926 behoben.Footnote70 Die entsprechende Regierungsvorlage erfüllte im Sejm die Quoren, lediglich manche linke Parteien und die Minderheiten lehnten sich gegen die Novelle auf. Die Augustnovelle stärkte die Position des Staatspräsidenten. Dieser hatte nun ein breit gefasstes Notverordnungsrecht, das er in einem bestimmten, gesetzlich näher geregelten Rahmen auch neben dem versammelten Parlament nützen konnte.Footnote71 Darüber hinaus sollte alleinig der Staatspräsident das Parlament einberufen und auflösen, während das Parlament bislang ein Selbstauflösungsrecht besaß. Um die Position der Regierung zu stärken wurden die Bestimmungen zum Misstrauensvotum verschärft, dieses durfte nun nicht mehr während der gleichen Sitzung angemeldet und beschlossen werden.Footnote72

Während die Vollmachten der Exekutive bis zu den Umbrüchen zumindest großteils sachgerecht genützt wurden, entwickelte sich die außerordentliche Gesetzgebung im autoritären Staat zu einer seiner Stützen. Die gesetzgebenden Organe wurden allerdings im Sinne der Scheinlegitimität in der Verfassung beibehalten, jedoch deren Rechte ausgehöhlt.Footnote73 Folglich gab es de lege zwar nach Außen hin weiter legislative Organe, deren Funktion übernahm durch Ermächtigungsgesetze jedoch die Exekutive. Beide Regime mussten sich mit der bestehenden Verfassung arrangieren, während ideologisch passende Verfassungsentwürfe ausgearbeitet wurden.

Für beide Regime gilt, dass die Normsetzung primär im Verordnungsweg als außerordentliche Gesetzgebung durchgeführt wurde.Footnote74 Dabei bediente sich die Regierung oft vager Begriffe mit weitem Interpretationsspielraum, um so die Normauslegung und Normanwendung situationsbedingt anpassen zu können.

Umgang mit Opposition und KritikerInnen

Ein Blick auf die Verfassungswirklichkeit zeigt, dass in der Praxis der Rahmen der Verfassung bis zum Äußersten ausgereizt wurde.Footnote75 Manche Bestimmungen wurden gar ad absurdum geführt, was zu einer faktischen Aushöhlung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen führte. So war die politische Ministerverantwortlichkeit zwar im Art. 56 polnische Verfassung 1921 geregelt, faktisch wurde sie allerdings ignoriert. Im September 1926 sprach das polnische Parlament ein Misstrauensvotum gegen zwei Minister aus, was zum Rücktritt der gesamten Regierung führte. Drei Tage später ernannte der Staatspräsident die neue Regierung allerdings in der ident gleichen Zusammensetzung wie die zuvor zurückgetretene Regierung.Footnote76 Diese Vorgehensweise entsprach zwar dem reinem Wortlaut der Verfassung jedoch wohl kaum dem Sinn der Bestimmung.

Wesentlich für den Vergleich beider Systeme ist deren Umgang mit der Opposition. Während die parteikritischen Kräfte in Österreich recht schnell verboten wurden – so die Kommunisten und Nationalsozialisten bereits im Frühjahr 1933, die Sozialdemokraten im Winter 1934 nach dem sog. Schutzbundaufstand, gab es in Polen keine solchen Parteiverbote, allerdings wurden kommunistische Gruppierungen aufgelöst. Trotzdem hatten auch andere oppositionelle Politiker mit Repressionen zu rechnen. Die Parlamentswahlen 1928 verliefen zwar noch verhältnismäßig korrekt – wenn auch mit einzelnen Verstößen gegen das Wahlrecht – ,Footnote77 anders sah es 1930 bei den vorgezogenen Wahlen aus. Bereits 1928 waren die Anhänger der Regierung mit der neu gegründeten Partei BBWR (Bezpartyjny Blok Współpracy z Rządem) – Unparteiischer Block der Zusammenarbeit mit der Regierung von Marschall Piłsudski – angetreten, hatten zwar auf Anhieb 21% der Stimmen erhalten, was ihnen aber keine Mehrheit im Sejm sicherte. Streitigkeiten im Sejm und die Konsolidierung der Opposition veranlassten die Regierungskreise zur Auflösung des Parlaments und Ausschreibung von Neuwahlen. Schon im Vorfeld der Wahlen 1930 begann die Regierung mit Beeinflussungen der Wählerschaft und Einschüchterungen der anderen Parteien.Footnote78 Zur Schwächung ihrer Gegner führte die Regierungspartei nächtliche Kontrollen und Beschlagnahmungen von Werbematerial in oppositionellen Wohnungen und Verlagen durch. Regierungskritische Beamte und Lehrer wurden versetzt. Oppositionelle Politiker wurden unter dem Vorwand strafbarer Handlungen gar verhaftet und im Militärgefängnis Brest inhaftiert. Diese Verhaftungswelle erfasste 84 Abgeordnete des aufgelösten Sejms bzw. Senats.Footnote79 Viele Listen scheiterten mit durchaus vagen Begründungen an der Zulassung zur Wahl. Die Wahl selbst erfolgte zum Teil mit öffentlicher Stimmabgabe.Footnote80 Die Regierungspartei siegte mit 47% der Stimmen, die Opposition wurde mit einer neuen Geschäftsordnung des Sejm noch weiter in ihrer Arbeit eingeschränkt.

Internierungslager.Footnote81 Im Zusammenhang mit der Frage des Umgangs mit der Opposition ist insbesondere die Frage der Inhaftierung von politischen Gegnern zu beleuchten. Wie bereits erwähnt wurden 1930 führende Oppositionspolitiker aber auch einfache Parteigegner in der Militärfestung in Brest inhaftiert. Insgesamt waren rund 5000 Menschen betroffen.Footnote82 Die Verhaftungen erfolgten ohne richterlicher Anweisung und ohne jegliche Begründung. Erst im Nachhinein wurden offiziell strafbare Handlungen und staatsfeindliche Aktionen als Ursache für die Verhaftungen genannt. In der Militärfestung herrschten schreckliche Bedingungen, die inhaftierten Personen wurden physisch und psychisch misshandelt.Footnote83 Die Regierungspartei konnte im Sejm eine Untersuchungskommission zu den Vorfällen verhindern, auch in den anschließenden Prozessen gegen die politischen Häftlinge kamen die Misshandlungen nicht zur Sprache, da sie formell nicht mit dem vorgeworfenen Verbrechen in Verbindung standen.Footnote84 Öffentlichen Protest gegen Behandlung der politischen Gegner verfassten insbesondere Hochschulprofessoren und Anwälte. Die Schuldsprüche gegen die politischen Gegner fielen in der Regel sehr milde aus, schließlich hatte die Regierungspartei nach der siegreichen Wahl kein Interesse daran, die betroffenen Personen länger wegzusperren. Wichtig war alleinig der Schuldspruch als solcher, da er als Legitimation der unrechtmäßigen Verhaftung herangezogen wurde.

1934 wurde im Verordnungsweg ein Internierungslager in Bereza Kartuska eingerichtet.Footnote85 Als Anlass diente die Ermordung des Innenminister durch ukrainische Partisanen. Die Überführung ins Internierungslager bedurfte keines Gerichtsurteiles. Die Entscheidung über die Einweisung in ein Internierungslager trafen Verwaltungsbehörden, es gab dagegen keine Rechtsmittel. Die Einweisung erfolgte für drei Monate mit der Möglichkeit der unbegrenzten Verlängerung. Eine Einweisung konnte gegen Personen ausgesprochen werden, deren Handeln vermuten ließ, dass sie die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährden könnten. Somit war eine konkrete Gefährdungshandlung nicht notwendig, es reichte die Vermutung. Von 1934 bis 1939 wurden insgesamt etwa 3000 Personen in das Internierungslager eingewiesen, unklar ist, wie viele davon starben, in der Forschung geht man von etwa 20 Personen aus.Footnote86 Primär handelte es sich bei den Inhaftierten um politische Häftlinge – in erster Linie Kommunisten und ukrainische Nationalisten. Die Gefangenen waren angehalten meist schwere körperliche Arbeit zu leisten. Schläge und Erniedrigungen sollten möglichst schnell ihren Willen brechen. Versuche der Opposition, die Schließung des Internierungslagers zu bewirken scheiterten, erst nach dem Beginn des Zweiten Weltkrieges löste sich das Lager auf.

Ähnlich erging es politischen Gegnern im austrofaschistischen Österreich. Bereits im September 1933 erließ der Vizekanzler eine auf dem Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz basierende Verordnung über sog. ‘Anhaltelager’,Footnote87 1934 wurde sie durch das Anhaltegesetz ersetzt.Footnote88 Wie auch in Polen war die ‘Anhaltung’ durch Verwaltungsorgane ohne vorangehenden Prozess auszusprechen. Die Verordnung richtete sich gegen ‘sicherheitsgefährliche Personen’Footnote89. Der ‘Anhaltung’ musste keine begangene Tat vorausgehen, vielmehr reichte der Verdacht, auch nur staatsfeindliche Handlungen zu begünstigen. Anders als in Polen war eine Berufung zunächst zulässig, sie hatte allerdings keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Anhaltegesetz wurden Inhaftierungen von maximal drei Monaten von der Berufung ausgenommen. Ein weiterer Unterschied zur polnischen Rechtslage war die Möglichkeit der Verfügung für unbestimmte Zeit, statt wie im Fall Polens für drei Monate. Die Zahlen der in österreichischen ‘Anhaltelagern’ inhaftierten Personen sind zwar um einiges höher als des polnischen, allerdings finden sich nur wenige Berichte zu körperlichen Misshandlungen, was allerdings ‘über die oft sehr belastenden Auswirkungen der Anhaltung nicht hinwegtäuschen’Footnote90 darf. Der überwiegende Teil der Arretierten waren 1934 – zum Höchststand der ‘Anhaltungen’ – Nationalsozialisten, gefolgt von Sozialdemokraten und Kommunisten.Footnote91

Presse. Eine weitere Gemeinsamkeit weisen die Regime in dem Vorgehen gegen die Pressefreiheit vor. Eine der ersten Regierungsverordnungen nach der Ausschaltung des österreichischen Parlaments schränkte die Pressefreiheit stark ein.Footnote92 Kurze Zeit später brachte die Wiener Landesregierung einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einiger Regierungsverordnungen beim Verfassungsgerichtshof ein. Die Befürchtung, der Verfassungsgerichtshof könne die Regierungsverordnungen aufheben und so der Regierung ihr Hauptwerkzeug entwenden, führte im Mai 1933 zur Abänderung des VerfassungsgerichtshofgesetzesFootnote93 und in weiterer Folge zu dessen Ausschaltung.Footnote94

Auch in Polen wünschte sich die Exekutive ein strengeres Vorgehen gegen die Presse. Ende 1926 erließ der Präsident, während das Parlament nicht versammelt war, eine Notverordnung, die zwar das Presserecht vereinheitlichte, gleichzeitig jedoch hohe Strafen gegen die Verlage bei Veröffentlichung unwahrer Tatsachen, die geeignet waren Unruhe in der Bevölkerung zu stiften, vorsah.Footnote95 Darin erblickten die Pressevertreter eine Einschränkung der Pressefreiheit. Bereits ein Monat später hob der Sejm mit der Zustimmung des Senats die Notverordnung auf. Doch bereits bei der nächsten Gelegenheit erließ der Staatspräsident eine Notverordnung wesentlich gleichen Inhalts.Footnote96 Zwar versuchte der Sejm auch dagegen vorzugehen, die Regierung löste jedoch noch vor der Beschlussfassung durch den Senat das Parlament auf, die Verordnung blieb bis 1930 in Kraft.

Die neuen Verfassungen

Als letztendlich abschließenden Schritt der Machtsicherung arbeiteten beide autoritären Regime ihnen ideologisch und normativ entsprechende Verfassungsentwürfe aus, deren Parallelen anhand einzelner Aspekte kurz dargestellt werden sollen. Dem parlamentarischen System folgend wurden diese Verfassungen von den jeweiligen Volksvertretungen beschlossen, so auch der Anschein der Legalität gewahrt. Dafür wurde in Österreich gar das vermeintlich selbstausgeschaltete Parlament reaktiviert, allerdings ohne Sozialdemokraten, da diesen die Mandate aberkannt worden waren. An der mehr als fraglichen Verfassungsmäßigkeit der Maiverfassung 1934 konnte dieser Schritt freilich nichts ändern. Die österreichische Verfassung selbst stellte einen Kompromiss zwischen christlichsozialen Ideen und der von Othmar Spann beeinflussten Ideologie der Heimwehren dar.Footnote97 In Polen fasste Piłsudski bereits 1930 einzelne Grundgedanken des neuen Verfassungsentwurfes in einem Interview für die ‘Gazeta Polska’ zusammen.Footnote98 Er sah die Aufgabe der Verfassung darin, ‘eine Art System [zu] schaffen […], eine Art Kontrakt zwischen den drei Haupttriebkräften, die die Zentrale des Staates in Bewegung setzen, – eine Art möglichst genauer Verteilung der staatlichen Funktionen unter diese drei Triebkräfte.’Footnote99 Unter den drei Triebkräften verstand er den Präsidenten, die Regierung und den Sejm.Footnote100 Klar sprach er sich gegen die Aufnahme von ‘Prinzipien und Grundsätzen’ aus, ‘die man als “Menschenrechte” verkündet’, mit der Begründung, dass sie ‘vielleicht in sehr weit zurückliegenden Zeiten ihren Sinn’ hatten, nun aber überflüssig waren.Footnote101 Besonders am Herzen lag Piłsudski die Einschränkung der Immunität der Abgeordneten: er verlangte die ‘Beseitigung der unsinnigen, gerichtlichen Immunität’ – ein neuer Paragraph sollte ‘auf diesem Gebiet die Abgeordneten den gewöhnlichen Staatsbürgern’ gleichstellen.Footnote102 In seinen Interviews kritisierte Piłsudski die bestehende Verfassung aus 1921 auf das Heftigste, warf ihr vor ‘schludrig abgefaßt’ zu sein – die Beispiele, die er zur Untermauerung seiner Argumente brachte, konzentrierten sich auf die Arbeit des Sejm und dessen Verhältnis zur Regierung. Ein genauer Blick auf die kritisierten Bestimmungen zeigt jedoch, dass Piłsudski entweder sehr wenig Rechtskenntnis in diesem Bereich hatte oder aber absichtlich diese Bestimmungen zu seinen Gunsten falsch darstellte.Footnote103

Die endgültigen Verfassungen – Österreichs aus 1934 und Polens aus 1935 – zeigen einige Parallelen auf. Beide Verfassungen stärkten ganz deutlich die exekutiven Organe. Im Sinne des autoritären Prinzips kam in der österreichischen Verfassung dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler eine besondere Stellung zu.Footnote104 Komplementär dazu wurden die Befugnisse der gesetzgebenden Körperschaften entscheidend eingeschränkt und die gesetzgebenden Organe als solche völlig neu organisiert. Die Teilung in vorberatende Organe und das beschließende Organ machte jede Möglichkeit, ein Gesetz im Plenum zu diskutieren zunichte. Der Aufbau der Organe basierte nicht mehr auf Wahlen sondern entsprach berufsständischen und autoritären Vorstellungen. Ebenfalls die polnische Aprilverfassung 1935 zeigt starke autoritäre Züge. Zwar wurden die Organe des Sejm und Senat beibehalten,Footnote105 doch erklärte Art. 2 Aprilverfassung 1935, den Staatspräsidenten für den Träger der ungeteilten Staatsgewalt. In manchen Belangen hatte der Staatspräsident gänzlich freie Hand, auch bei der Wahl seines Nachfolgers standen ihm besondere Rechte zu. Im Vergleich zu Österreich verzeichnete die polnische Verfassung weniger radikale Änderungen bei der Ausgestaltung der gesetzgebenden Organe, schränkte jedoch ihre Rechte ein.

Auffallend ist, dass beide Verfassungen einen Gottesbezug aufweisen. Die österreichische Verfassung aus 1934 erklärt in ihrer Präambel, dass alles Recht von Gott ausgeht, die polnische Verfassung 1935 hingegen sah den Staatspräsidenten letztlich als nur Gott und der Geschichte verantwortlich für sein Handeln. Diese Parallele trotz ideologischer Unterschiede mag auf den ersten Blick verwundern. Zwar ist der Gottesbezug in der österreichischen Verfassung, die es sich zur Aufgabe machte einen christlichen Staat zu errichten, nicht ungewöhnlich, doch fehlen solche Bestrebungen auf polnischer Seite, was angesichts der ambivalenten Position Piłsudskis zur katholischen Kirche – er selbst wechselte zweimal seine Konfession – nicht verwundert. Angesichts der Abwendung beider Regime von dem Prinzip der Volkssouveränität ist der Gottesbezug in den Verfassungen wohl nicht als primär religiöse Ausrichtung des Staates gedacht, sondern dient vielmehr als Alternative zum Volksbezug. Während im B-VG 1920 explizit im Art. 1 das Recht vom Volk ausging, entsprach diese Bestimmung nun nicht mehr der autoritären antirepräsentativen Ausrichtung des neuen Regimes, folglich operiert die Maiverfassung 1934 hier mit einer übermenschlichen Ebene, nicht die Menschen schaffen das Recht, sondern sie erhalten es von Gott, was wiederum die Herrschaft einer Autorität rechtfertigt, da die entsprechende Verfassung – wenn man diesen Gedanken weiterspinnt – schlussendlich auch von Gott ausgehen müsste. Ein ähnliches Erklärungsmuster bietet sich bei der polnischen Aprilverfassung 1935 an. In der Märzverfassung 1921 war der Präsident stets an die Gegenzeichnung durch Minister gebunden, ohne sie konnte er keinen Rechtsakt durchführen. Zwar war der Präsident für seine Amtsführung nicht verantwortlich, doch übernahm der Minister mit seiner Unterschrift die Verantwortung dem Parlament gegenüber, also schlussendlich auch dem Volk gegenüber. Daneben kannte die Märzverfassung 1921 die Verantwortlichkeit des Staatspräsidenten für Landesverrat, Verfassungsbruch und Verbrechen nach dem Strafrecht.Footnote106 Für solche Fälle konnte der Sejm unter besonderen Präsenz- und Konsensquoren den Staatspräsidenten vor den Staatsgerichtshof bringen. Dieser Aufbau basiert auf dem Gedanken der Volkssouveränität. Die grundlegende Macht geht vom Volk aus, dessen Repräsentanten üben sie faktisch aus, folglich können bei schwerwiegenden Verfehlungen die Volksvertreter, die den Präsidenten gewählt haben, ihn auch für seine Taten verantwortlich machen. Diesem System widerspricht der autoritäre Gedanke, den es nach der neuen polnischen Verfassung zu sichern galt. Folglich war der Staatspräsident zwar in vielen Bereichen seiner Amtsführung nach wie vor von der Gegenzeichnung der Regierung abhängig. Hinzu kam jedoch ein Bereich, der keiner Gegenzeichnung bedurfte. Diese Prärogativen des Präsidenten standen nur ihm zu und unterlagen keiner Kontrolle. Eine Verantwortlichkeit des Präsidenten für schwerwiegende Verfehlungen im Amt gab es nach der neuen Verfassung nicht mehr. Diese Konstruktion entsprach voll und ganz dem autoritären Prinzip. Um diese besondere Position des Präsidenten zu betonen, erklärte ihn die Verfassung verantwortlich lediglich gegenüber Gott und der Geschichte. Darin zeigt sich ganz klar die Abwendung vom Prinzip der Volkssouveränität, dem Volk gegenüber war der Präsident nämlich nicht verantwortlich.

Sowohl Dollfuß als auch Piłsudski konnten diese neuen Verfassungswirklichkeit kaum nützen – während Piłsudski knappe drei Wochen nachdem die Verfassung 1935 rechtskräftig wurde an Krebs verstarb, wurde Dollfuß knapp drei Monate nach in Krafttreten der Maiverfassung 1934 von Nationalsozialisten ermordet.

Conclusion

Ein abschließender Blick auf die verglichenen Regime zeigt, dass trotz ideologischer Unterschiede viele Parallelen in den Methoden der Machterhaltung bestehen. Während der österreichische Putsch schleichend durch die Ausschaltung wesentlicher staatstragender Institutionen erfolgte, begann die autoritäre Phase in Polen mit einem Militärputsch, schaltete gleichzeitig jedoch die bisherigen Machtträger nicht aus. Es scheint als wäre der polnische autoritäre Kurs der Zwischenkriegszeit etwas langsamer als der österreichische. Dieser Umstand ist wohl darauf zurückzuführen, dass Dollfuß 1933 bereits über eine politische und eine militärische Hintergrundorganisation mit ideologischer Festlegung verfügte, während Piłsudski primär als Nationalheld über eine loyale Anhängerschaft verfügte, jedoch erst eine organisierte politische Basis aufbauen musste. Ein Vergleich der Methoden der Machtsicherung zeigt klar einige Muster auf – wichtig für die Machterhaltung ist eine Legitimierung nach Außen, so zerbrechlich diese auch sein mag. Für die breiten Massen und das Ausland muss der Schein der Rechtmäßigkeit aufrechterhalten werden. Das heißt einerseits die Zensurierung der Presse und andererseits die Ausschaltung der politischen Gegner. Die Normsetzung erfolgt unter Berufung auf parlamentarisch zustande gekommene Ermächtigungsgesetze – selbst wenn deren Rahmen überschritten wird. Auch hier gilt wiederum der Schein der Legalität als maßgebendes Kriterium. Schlussendlich ebneten diese Maßnahmen die Erlassung einer neuen Verfassung, das ultimative Mittel zur rechtlichen Machtsicherung.

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Additional information

Notes on contributors

Kamila Staudigl-Ciechowicz

Kamila Staudigl-Ciechowicz is a graduate of the University of Vienna. She is a legal historian at the University of Vienna where she is pursuing her habilitation. She has worked on various projects at the University of Vienna, the Austrian Academy of Sciences and the Jewish Museum, Vienna. She recently published an award-winning, extensive study on university public services law, habilitation and disciplinary law [Das Dienst-, Habilitations- und Disziplinarrecht der Universität Wien 1848–1938. Eine rechthistorische Untersuchung zur Stellung des wissenschaftlichen Universitätspersonals (Göttingen 2017)]. She deals with Austrian and Polish legal history, with a focus on the nineteenth and twentieth centuries. Her main research areas include the history of university law, anti-semitism, the development of Austrian private law, studies on emergency legislation and the history of legal education and its representatives.

Notes

1 Zu diesem Thema gibt es unzählige Literatur. Hier sei insb. hingewiesen auf: B. Barth, Europa nach dem Großen Krieg. Die Krise der Demokratie in der Zwischenkriegszeit 1918–38 (Frankfurt/New York, 2016); E. Oberländer (ed.), Autoritäre Regime in Ostmitte- und Südosteuropa 1919–44 (Paderborn, 22017).

2 Gesetz v. 12. 11. 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich, Staatsgesetzblatt (StGBl) 5/1918, Art. 2.

3 Staatsvertrag v. Saint-Germain-en-Laye v. 10. 9. 1919, StGBl 303/1920, Art. 88.

4 W. Festl-Wietek, ‘Der politische Rahmen’, in W. Brauneder (ed.), Österreichisch-deutsche Rechtsbeziehungen I. Rechtsangleichung 1850–1938 (= Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe 12), (Frankfurt aM, 1996), pp. 113–41, insbes. pp. 131–41.

5 E. Hanisch, Der lange Schatten des Staates (Wien, 2005), p. 295.

6 E. Tálos, ‘Zum Herrschaftssystem des Austrofaschismus: Österreich 1934–1938‘, in Oberländer (ed.), Autoritäre Regime in Ostmittel- und Südosteuropa 1919–1944, pp. 143–62, 149.

7 Hanisch, Lange Schatten, p. 295.

8 C. Brzoza, ‘W niepodległym państwie 1918–1939’, in C. Brzoza und A. Leon Sowa, Historia Polski 1918–1945 (Kraków, 2007), pp. 17–490, 205–208.

9 Vgl. zu den Universitäten Österreichs K. Staudigl-Ciechowicz, ‘Zwischen Wien und Czernowitz – österreichische Universitäten um 1918’, Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs (BRGÖ) 2, (2014), pp. 223–40.

10 A. Redzik, Prawo prywatne na uniwersytecie Jana Kazimierza we Lwowie (Warszawa, 2009).

11 Zu Piłsudski vgl. u.a. Andrzej Garlicki, Józef Piłsudski 1867–1935 (Kraków, 42008).

12 Art. 3 Dekret o najwyższej władzy reprezentacyjnej Republiki Polskiej z dnia 22. 11. 1918, Dziennik Praw. 1918 poz. 41.

13 J. Bardach, B. Leśnodorski und M. Pietrzak, Historia ustroju i prawa polskiego (Warszawa, 62009), p. 509.

14 U. Sejmu z dnia 20. 02. 1919, o powierzeniu Józefowi Piłsudskiemu dalszego sprawowania urzędu Naczelnika Państwa, Dziennik Praw. 1919 poz. 226.

15 Bardach, Leśnodorski und Pietrzak, Historia ustroju i prawa polskiego, p. 509-10; A. Ajnenkiel, Polskie Konstytucje (Warszawa, 1991), pp. 212–23.

16 Art II. Nr. 4 Uchwała Sejmu z dnia 20. 2. 1919 o powierzeniu Józefowi Piłsudskiemu dalszego sprawowania urzędu Naczelnika Państwa, Dziennik Praw. 1919 poz. 226.

17 Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich v. 30. 10. 1918, StGBl 1/1918, über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.

18 Gesetz v. 1. Oktober 1920, BGBl 1/1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz, im Folgenden abgekürzt: B-VG 1920).

19 Ustawa z dnia 17. marca 1921 roku Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej, Dziennik Ustaw 1921 poz. 267; (im folgenden in den Fußnoten abgekürzt: Konst. 1921).

20 A. Czubiński, ‘Ewolucja systemu politycznego w Polsce w latach 1914–1998’, T. 1 Odbudowanie niepodległego państwa i jego rozwój do 1945r. Cz. 1 (Poznań, 1999), p. 135.

21 Art. 56 Konst. 1921; Art. 76 B-VG 1920.

22 Art. 39 Konst. 1921; Art. 60 B-VG 1920.

23 Czubiński, ‘Ewolucja systemu’, p. 136.

24 Czubiński, ‘Ewolucja systemu’, p. 138.

25 H. Dachs, ‘Das Parteiensystem’, in E. Tálos, H. Dachs, E. Hanisch und A. Staudinger (eds), Handbuch des politischen Systems Österreichs. Erste Republik 1918–1933 (Wien, 1995), pp. 143–59, 150.

26 J. Pajewski und W. Łazuga, Gabriel Narutowicz. Pierwszy prezydent Rzeczypospolitej (Poznań, 1993), pp. 146–77.

27 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 271.

28 T. Nałęcz, ‘1904–1939’, in B. Lewandowska-Kaftan und D. Borowska-Mostafa (eds), Historia Polski, Bd. 2 (Warszawa, 2007), pp. 5–112, 74f.; Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 274.

29 Ausführlich: K. Berchtold, Die Verfassungsreform von 1929 (Wien, 1979).

30 Czubiński, ‘Ewolucja systemu’, pp. 168–75.

31 E. Tálos, Das Austrofaschistische Herrschaftssystem. Österreich 1933–1938 (Wien, 22013), pp. 115–8. Zum Mythos um Dollfuß vgl.: L. Dreidemy, Der Dollfuß-Mythos. Eine Biographie des Posthumen (Wien, 2014).

32 H. Hein, Der Piłsudski-Kult und seine Bedeutung für den polnischen Staat 1926–1939 (= Materialien und Studien zur Ostmitteleuropa-Forschung, Bd. 9), (Marburg, 2002), p. 366.

33 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 276.

34 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 266.

35 Czubiński, ‘Ewolucja systemu’, p. 135; Jörg K. Hoensch, ‘Masaryk und Piłsudski. Gemeinsamkeiten und Gegensätze’, in P. Heumos (ed.), Polen und die böhmischen Länder im 19. und 20. Jahrhundert. Politik und Gesellschaft im Vergleich (München, 1997), pp. 111–27, 119.

36 E. Dollfuß, ‘Trabrennplatzrede’ v. 11. 9. 1933, abgedruckt in Reichspost Nr. 256, v. 12. 9. 1933, p. 3.

37 P. Huemer, ‘Verfassungsbruch 1933/34’, in E. Fröschl und H. Zoitl (eds), Der 4. März 1933. Vom Verfassungsbruch zur Diktatur (Wien, 1984), p. 108.

38 H. Roos, J. Piłsudski und C. de Gaulle, ‘Ein Vergleich zweier Staatsmänner und zweier Verfassungen’, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte (VfZ) 8, (1960), pp. 257–67, 259.

39 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 281. Die genaue Zahl der Todesopfer wird in der Literatur unterschiedlich angegeben. Rothschild bspw. gibt 371 Todesopfer an, vgl. J. Rothschild, Piłsudski‘s coup d’etat (New York/London, 1966), p. 152 Anm. 47.

40 Einige zeitgenössische Dokumente sind in deutscher Übersetzung abgedruckt in J. Piłsudski, Gesetz und Ehre (Jena, 1935).

41 Piłsudski, Gesetz und Ehre, p. 199.

42 Zur Position Piłsudskis vgl. auch F. Tych, ‘Legitimationsideologien der Piłsudski-Herrschaft’, in R. Saage (ed.), Das Scheitern diktatorischer Legitimationsmuster und die Zukunftsfähigkeit der Demokratie. Festschrift für Walter Euchner (Berlin, 1995), pp. 179–189, hier insb. p. 186.

43 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 284.

44 Zu Österreich in der Zwischenkriegszeit vgl. u.a. L. Höbelt, Die Erste Republik Österreich (1918–1938). Das Provisorium (= Schriftenreihe des Forschungsinstitutes für politisch-historische Studien der Dr.-Wilfried-Haslauer-Bibliothek, Bd. 64), (Wien/Köln/Weimar, 2018).

45 Zur Ausschaltung vgl.: G. Botz, ‘Der’ 4. März 1933 ‘als Konsequenz ständischer Strukturen, ökonomischer Krisen und autoritärer Tendenzen’, in E. Fröschl und H. Zoitl (eds), Der 4. März 1933. Vom Verfassungsbruch zur Diktatur (Wien, 1984), pp. 13–35; R. Lein, ‘Selbstausschaltung oder geplanter Putsch? Das Ende des Parlamentarismus im März 1933’, in F. Adlgasser, J. Malínská, H. Rumpler und L. Velek (eds), Hohes Haus! 150 Jahre moderner Parlamentarismus in Österreich, Böhmen, der Tschechoslowakei und der Republik Tschechien im mitteleuropäischen Kontext (Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie 35) (Wien, 2015), pp. 259–80.

46 E. Tálos, Zum Herrschaftssystem des Austrofaschismus, pp. 149–50.

47 Arbeiter-Zeitung v. 8. 3. 1933, Nr. 67, S. 1.

48 Vgl. Martin F. Polaschek, ‘Das KwEG als Wegbereiter des autoritären Ständestaates’, in Ch. Neschwara, I. Reiter-Zatloukal, K. Staudigl-Ciechowicz und A. Ziegerhofer (eds), Normsetzung im Notstand. Außerordentliche Gesetzgebungsbefugnisse im 19. und 20. Jahrhundert (=BRGÖ 2018/2) pp. 344–56; allgemein zum Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz vgl. G. Hasiba, ‘Das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz (KWEG) von 1917. Seine Entstehung und seine Anwendung vor 1933’, in Rechtswiss. Fakultät der Univ. Salzburg (ed.), Aus Österreichs Rechtsleben in Geschichte und Gegenwart. Festschrift für Ernst C. Hellbling zum 80. Geburtstag (Berlin, 1981), pp. 543–65; H. Leidinger und V. Moritz, ‘Das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz (KWEG) vor dem Hintergrund der österreichischen Verfassungsentwicklung’, in F. Wenninger und L. Dreidemy (eds), Das Dollfuss/Schuschnigg-Regime 1933–1938. Vermessung eines Forschungsfeldes (Wien u.a., 2013), pp. 449–70; I. Reiter-Zatloukal, ‘Von der Demokratie zur Diktatur. Das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz in der Ersten Republik’, in Ch Neschwara, I. Reiter-Zatloukal, K. Staudigl-Ciechowicz und A. Ziegerhofer (eds.), Normsetzung im Notstand. Außerordentliche Gesetzgebungsbefugnisse im 19. und 20. Jahrhundert (=BRGÖ 2018/2), pp. 294–317; K. Staudigl-Ciechowicz, ‘Das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz 1917. Von seiner Entstehung 1917 bis zu seiner Aufhebung 1946’, in Ch. Neschwara, I. Reiter-Zatloukal, K. Staudigl-Ciechowicz und A. Ziegerhofer (eds), Normsetzung im Notstand. Außerordentliche Gesetzgebungsbefugnisse im 19. und 20. Jahrhundert (=BRGÖ 2018/2), pp. 274–93.

49 Vgl. dazu R. Walter, ‘Die Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 1933’, in Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (ed.), Verfassungstag 1997 (Wien, 1998), pp. 17–34; T. Zavadil, Die Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofs 1933 (phil. Diss., Univ. Wien, 1997).

50 Vgl. dazu A. Merkl, ‘Die Suspension der Pressefreiheit’, in Neue Freie Presse v. 9. 3. 1933, Nr. 24601, Abendblatt 2.

51 Brzoza, ‘W niepodległym państwie‘, pp. 301–2.

52 J. Piłsudski, Erinnerungen und Dokumente, Bd. IV (Essen, 1936), p. 274.

53 Piłsudski, Erinnerungen und Dokumente, p. 290.

54 Zit. n. E. Tálos, Zum Herrschaftssystem des Austrofaschismus, p. 144.

55 Vgl. dazu Hasiba, ‘Das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz (KWEG) von 1917’; Reiter-Zatloukal, ‘Von der Demokratie zur Diktatur’; Staudigl-Ciechowicz, ‘Das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz 1917’.

56 Die polnische Verfassung 1921 sah auch die zeitlich begrenzte Außerkraftsetzung einzelner Grundrechte in explizit aufgezählten Situationen (Art. 124 Konst. 1921) im Verordnungsweg vor. Vgl. dazu M. Grzesik-Kulesza, ‘Akty prawne z mocą ustawy w polskim prawie konstytucyjnym w latach 1921-1947', in Zeszyty naukowe uniwersytetu rzeszowskiego. Seria prawnicza 84/2014, pp. 32–49.

57 Ustawa z. 1. 7. 1920 o utworzeniu Rady Obrony Państwa, Dziennik Ustaw 1920 poz. 327.

58 Bardach, Leśnodorski und Pietrzak, Historia ustroju i prawa polskiego, p. 523; Grzesik-Kulesza, ‘Akty prawne’, p. 36.

59 Vgl. dazu P. Krzysztof Marszałek, Rada Obrony Państwa z 1920 roku. Studium Prawnohistoryczne (Wrocław, 1995); R. Łapszyński, ‘Instytucja czasu próby – Rada Obrony Państwa z 1920 roku w ujęciu prawnoustrojowym’, in Vade Nobiscum, vol. XVIII (2017): A więc wojna!’ – działania militarne i ich kontekst polityczno-prawny, gospodarczy i społeczno-kulturowy na przestrzeni dziejów, pp. 179–86.

60 Łapszyński, ‘Rada Obrony Państwa’, p. 179.

61 Ustawa z. 1. 7. 1920 o utworzeniu Rady Obrony Państwa, Dziennik Ustaw 1920 poz. 327, Art. 3 lit. a.

62 Marszałek, ‘Rada Obrony Państwa’, p. 78.

63 Marszałek, ‘Rada Obrony Państwa’, pp. 116, 123.

64 Łapszyński, ‘Rada Obrony Państwa’, p. 182.

65 Marszałek, ‘Rada Obrony Państwa’, p. 79.

66 Marszałek, ‘Rada Obrony Państwa’, p. 126.

67 Rozporządzenie Rady Obrony Państwa z dnia 19 lipca 1920 r. w przedmiocie ogłaszania w czasie wojny wiadomości, dotyczących wojska i spraw obrony Państwa, Dz.U. 1920 nr 63 poz. 416. Aufgehoben durch: Uchwała Sejmu Ustawodawczego z dnia 29 października 1920 r. w sprawie uchylenia rozporządzenia Rady Obrony Państwa w przedmiocie ogłaszania w czasie wojny wiadomości, dotyczących wojska i spraw obrony Państwa, Dz.U. 1920 nr 106 poz. 700.

68 Rozporządzenie Rady Obrony Państwa z dnia 11 sierpnia 1920 r. w przedmiocie utraty obywatelstwa Państwa Polskiego wskutek niespełnienia obowiązku służby wojskowej, Dz.U. 1920 nr 81 poz. 540.

69 Marszałek (Marszałek, Rada Obrony Państwa, p. 126) setzt die Aufhebung dieser Verordnung mit 1950 an, dabei übersieht er, dass bereits 1938 mit dem Gesetz über die Wehrpflicht die entsprechende Verordnung expressis verbis aufgehoben wurde: Ustawa z dnia 9 kwietnia 1938 r. o powszechnym obowiązku wojskowym, Dz.U. 1938 nr 25 poz. 220, Art. 194 lit. c.

70 Czubiński, ‘Ewolucja systemu’, pp. 168–75.

71 Vgl. dazu R. Kraczkowski, Rozporządzenia Prezydenta Rzeczypospolitej z mocą ustawy w latach 1926–1935 (Warszawa, 2007); A. Gwiżdż, ‘Prawo państwowe’, in F. Ryszka (ed.), Historia Państwa i Prawa Polski 1918–1939, Bd. 1 (Warszawa, 1962), pp. 97–167, 135.

72 Entschieden zu verneinen ist hier die Sichtweise von Hoensch, der in seinem Beitrag zu Masaryk und Piłsudski die Augustnovelle 1926 als ,geringfügige Ergänzung‘, die ,dem Präsidenten der Republik das Recht‘ gab ,das Parlament […] aufzulösen‘ darstellt. Hoensch übersieht hier gänzlich, die neue Verordnungskompetenz des Bundespräsidenten und deren erhebliche Folgen für die Rechtspraxis. Hoensch, ‘Masaryk und Piłsudski’.

73 Czubiński, ‘Ewolucja systemu’, p. 246.

74 Gwiżdż, ‘Prawo państwowe’, p. 141.

75 A. Ajnenkiel, Historia sejmu Polskiego Bd. II/Teil 2 (Warszawa, 1989), pp. 122–9.

76 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 285; Gwiżdż, ‘Prawo państwowe’, pp. 136–7.

77 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 294–9, insb. 297.

78 Czubiński, ‘Ewolucja systemu’, pp. 205–8, 222–30.

79 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, p. 309.

80 Ajnenkiel, Historia sejmu, p. 159.

81 Vgl. P. Schölnberger, ‘„Ein Leben ohne Freiheit ist kein Leben.“ Das „Anhaltelager“ Wöllersdorf 1933–1938’, in I. Reiter-Zatloukal, Ch. Rothländer und P. Schönlberger (eds), Österreich 1933–1938. Interdisziplinäre Annäherungen an das Dollfuß-/Schuschnigg-Regime (Wien/Köln/Weimar, 2012), pp. 94–107; P. Schölnberger, Das Anhaltelager Wöllersdorf 1933–1938. Strukturen – Brüche Erinnerungen (Wien, 2015); W. Śleszyński, Obóz odosobnienia w Berezie Kartuskiej 1934–1939 (Białystok, 2003); A. Knyt, ‘Bereza Kartuska’, in Karta: kwartalnik historyczny, Tom 19, Numer 59 (2009), pp. 24–67.

82 Brzoza, ‘W niepodległym państwie‘, p. 309.

83 Brzoza, ‘W niepodległym państwie‘, p. 308.

84 Brzoza, ‘W niepodległym państwie’, pp. 315–6.

85 Rozporządzenie Prezydenta Rzeczypospolitej z dnia 17. 6. 1934 r. w sprawie osób zagrażających bezpieczeństwu, spokojowi i porządkowi publicznemu, Dz.U. 1934 nr 50 poz. 473.

86 Knyt, ‘Bereza Kartuska’, p. 24 gibt 13 Todesopfer an, Norman Davies gibt 17 Todesopfer an, vgl. N. Davies, God’s Playground. A History of Poland II (London, 1981), p. 426.

87 Verordnung des Bundeskanzlers v. 23. 9. 1933 BGBl 431/1933, betreffend die Verhaltung sicherheitsgefährlicher Personen zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete.

88 Bundesgesetz v. 24. 9. 1934, BGBl II 253/1934, betreffend die Verhaltung sicherheitsgefährlicher Personen zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete (Anhaltegesetz).

89 Verordnung des Bundeskanzlers v. 23. 9. 1933 BGBl 431/1933, betreffend die Verhaltung sicherheitsgefährlicher Personen zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete.

90 S. Eminger, ‘Rezension zu: Schölnberger, Pia: Das Anhaltelager Wöllersdorf 1933–1938. Strukturen – Brüche – Erinnerungen’, in H-Soz-Kult (Wien, 2015), www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-25831 (07.04.2016/02.07.2019).

91 Schölnberger, ‘Ein Leben ohne Freiheit ist kein Leben’, p. 101. Zu den Zahlen vgl. auch G. Jagschitz, ‘Die Anhaltelager in Österreich’, in L. Jedlicka und R. Neck (eds.), Vom Justizpalast zum Heldenplatz. Studien und Dokumentationen 1927 bis 1938 (Wien, 1975), pp. 128–51, insb. pp. 148–51.

92 Verordnung der Bundesregierung v. 7. 3. 1933, BGBl 41/1933, betreffend besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung der mit einer Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbundenen Schädigung des wirtschaftlichen Lebens.

93 Verordnung der Bundesregierung v. 23. 5. 1933 BGBl 191/1933, betreffend Abänderungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930.

94 K. Heller, Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart (Wien, 2010), pp. 257–68.

95 Rozporządzenie Prezydenta Rzeczypospolitej z dnia 4. 11. 1926 r. o karach za rozpowszechnianie nieprawdziwych wiadomości, oraz o karach za zniewagę władz i ich przedstawicieli, Dz.U. 1926 nr 110 poz. 640.

96 Rozporządzenie Prezydenta Rzeczypospolitej z dnia 10. 5. 1927 r. zmieniające niektóre postanowienia ustaw karnych o rozpowszechnianiu nieprawdziwych wiadomości i o zniewagach, Dz.U. 1927 nr 45 poz. 399.

97 H. Wohnout, ‘Die Verfassung 1934 im Widerstreit der unterschiedlichen Kräfte im Regierungslager’, in I. Reiter-Zatloukal, C. Rothländer und P. Schönlberger (eds), Österreich 1933–1938. Interdisziplinäre Annäherungen an das Dollfuß-/Schuschnigg-Regime (Wien/Köln/Weimar, 2012), pp. 17–30, hier pp. 22–8.

98 Piłsudski, Gesetz und Ehre, pp. 203–7.

99 Piłsudski, Gesetz und Ehre, p. 204.

100 Piłsudski, Gesetz und Ehre, p. 207.

101 Piłsudski, Gesetz und Ehre, p. 204.

102 Piłsudski, Gesetz und Ehre, p. 205.

103 Piłsudski, Erinnerungen und Dokumente, pp. 291–2.

104 Wohnout, ‘Die Verfassung 1934 im Widerstreit der unterschiedlichen Kräfte’, p. 24.

105 Die Wahlberechtigung zum Senat wurde allerdings stark eingeschränkt. Vgl. Bardach, Leśnodorski und Pietrzak, Historia ustroju i prawa polskiego, pp. 534–5.

106 Art. 51 Konst. 1921.